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Neues Gesetz im Baurecht - Vor- und Nachteile für private Bauherren


Am 21.03.2013 informieren Rechtsanwalt Dr. Axel Merz, der Architekt und Sachverständige Diplom-Ingenieur Michael Probst und Rechtsanwalt Dr. Meinhard Forkert beim Verbraucherrechtstag Trier der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Sparkasse Trier über die Rechte der Bauherren.



Denn Krisenzeiten sind Pleitezeiten. Mit der seit 2009 eingeführten „Bestellersicherheit“ im Forderungssicherungsgesetz (§ 632a Abs. 3 BGB) will der Gesetzgeber alle „privaten Bauherren“ schützen, wenn der Bauunternehmer insolvent werden sollte. Bauunternehmen müssen jetzt bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent der Baukosten gewähren. Mit dieser Sicherheit werden allerdings nur Ansprüche auf die mangelfreie und rechtzeitige Fertigstellung gesichert. Für Mängel, die erst während der Gewährleistungszeit auftreten, gibt es keine gesetzlich verankerten Sicherheiten. Rechtsanwalt Dr. Armin Rossbach aus Neuwied empfiehlt daher, auch für die Zeit nach der Fertigstellung Sicherheiten mit dem Bauunternehmen auszuhandeln.

Nachteilig für den Verbraucher wirken sich auch die Neuregelungen zu Abschlagszahlungen an den Bauhandwerker aus (§ 632 a BGB). Dieser kann nun eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber durch die Bauleistung einen Wertzuwachs erhalten hat. Die Zahlung darf verweigert werden, wenn die Bauleistung wesentliche Mängel hat. Nach Abnahme war es beim Auftreten von Mängeln (wie z.B. feuchter Keller, undichtes Dach) bisher möglich den dreifachen Wert (Druckzuschlag) der Kosten zur Beseitigung der Mängel einzubehalten. Dieser Druckzuschlag ist nun auf den zweifachen Wert der Kosten reduziert worden (§ 641 BGB). Für den Bauherren besteht allerdings nach wie vor die Schwierigkeit die zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten richtig einzuschätzen. „Dies hat in der Vergangenheit schon häufig zu Streitereien geführt und wird es auch in Zukunft“, so Dr. Rossbach.

Das neue Gesetz schützt aber nicht nur den Verbraucher, sondern auch Unternehmer und Handwerksbetriebe vor vertragsuntreuen Kunden. Der Werkvertrag mit einem Bauunternehmer kann jederzeit auch ohne Angabe eines wichtigen Grundes während der Bauphase gekündigt werden. Den vereinbarten Werklohn unter Abzug von ersparten Aufwendungen muss der Auftraggeber trotzdem bezahlen. Diesen Zahlungsanspruch durchzusetzen, war bisher äußerst schwierig. Nun ist im Forderungssicherungsgesetz verankert worden, dass der Bauunternehmer einen pauschalen Betrag in Höhe von fünf Prozent der noch nicht erbrachten Leistungen als entgangenen Gewinn verlangen kann (§ 649 BGB).





Bahnen sich Schwierigkeiten zwischen Bauunternehmen und Auftraggeber an, sollte unverzüglich ein Anwalt aufgesucht werden. Dieser hilft Streitigkeiten zu klären, bevor die Fronten verhärtet sind.

Weitere Informationen zum Thema „Meine Rechte als Bauherr“ erhalten Sie auf dem Verbraucherrechtstag der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Sparkasse Trier am 21.03.2013, 17:30 Uhr im Kurfürstlichen Palais, Rokokosaal, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier. Um Anmeldung wird gebeten bei: Andrea Zaszczynski, Pressestelle Rechtsanwaltskammer Koblenz, Telefon: 040/41 32 700,
Der Eintritt ist frei! Nach der Veranstaltung wird ein Imbiss gereicht.


Am 21.03.2013 informieren Rechtsanwalt Dr. Axel Merz, der Architekt und Sachverständige Diplom-Ingenieur Michael Probst und Rechtsanwalt Dr. Meinhard Forkert beim Verbraucherrechtstag Trier der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Sparkasse Trier über die Rechte der Bauherren.






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